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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tanz- und Turnierclub Grün-Weiß Eichenau e. V. (TTC Grün-Weiß Eichenau e. V.) und hat seinen Sitz in Eichenau.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Fürstenfeldbruck.
     

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes, des Deutschen Tanzsportverbandes und des Landestanzsportverbandes Bayern.

§ 3 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch geleitetes und freies Training aller Gruppen sowie durch Teilnahme an und Durchführung von Amateurtanzturnieren verwirklicht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

§ 5 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jeder Ehrenhafte werden, der seine Bestrebungen mit den Zielen des Vereins in Einklang bringt. Die Zahl der

  • Mitglied des Vereins kann jeder Ehrenhafte werden, der seine Bestrebungen mit den Zielen des Vereins in Einklang bringt. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

  • Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise sind nicht statthaft. Der Verein führt :

  • Vollmitglieder über 18 Jahre (aktive-, passive- und Ehrenmitglieder).

  • Jugendliche bis 18 Jahre
     

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benützen und an allen Übungsmöglichkeiten und Veranstaltungen teilzunehmen, sofern sie nicht durch Beschluss des erweiterten Vorstandes hiervon ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und Wahrung der Belange des Vereins, zur pünktlichen Zahlung des Beitrages, sowie zur Pflege der Kameradschaft verpflichtet.

  • jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz, Stimme und Wahlrecht.
     

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich zu beantragen. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Für die Aufnahme als aktives Mitglied ist es zweckmäßig, dass die Anmeldung als Paar erfolgt, da der Verein die Stellung geeigneter Tanzpartner nicht übernimmt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand ohne Angabe von Gründen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung in der jeweils gültigen Form an.

  2. Mit der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr sofort zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand kann eine zeitlich begrenzte Aufnahmesperre verfügen, wenn die Durchführung eines geordneten Sportbetriebes gefährdet ist.
     

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet :

    1. durch den Tod

    2. durch Austritt

    3. durch Ausschluss

    4. durch Auflösung des Vereins

  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres einzuhalten. Bei Personen unter 18 Jahren muss diese Erklärung vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

  3. Der Ausschluss erfolgt durch  Beschluss des erweiterten Vorstandes:

    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des 1/4 Jahresbeitrages im Rückstand ist.

    2. bei Vergehen gegen die Satzung.

    3. Wegen unehrenhaften Betragens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

  5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
     

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag (1/4 Jahresbeitrag) ist bei Meidung des Ausschlusses durch Abbuchung oder bis spätestens 10. des 1. Quartalsmonats ohne besondere Aufforderung zu zahlen.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1.  der Vorstand,

  2.  die ordentliche Mitgliederversammlung,

  3.  die Jugendversammlung.
     

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Kassenwart.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der Vorstand

  • der Sportwart

  • der Schriftführer

  • der Jugendwart (wenn dem Verein Jugendliche angehören).
     

§ 12 Leitung und Vertretung des Vereins

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für die Befolgung der Satzung und der sonstigen Bestimmungen, sowie für die den sonstigen Vereinsorganen obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.

Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassier vertreten wird.

Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Wahl der erweiterten Vorstandschaft und die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt alle zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der zwei Jahre so lange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, Ersatzleute bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist Sache der erweiterten Vorstandschaft.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr durch den 1. Vorsitzenden im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einberufen. Die Einberufung muss 10 Tage vorher durch schriftliche Verständigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Stimmliste,

  2. Bericht des Vorsitzenden,

  3. Bericht des Kassiers,

  4. Bericht sonstiger Referenten,

  5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,

  6. Wahl des Wahlausschusses,

  7. Neuwahl der erweiterten Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

  8. Genehmigung des Haushaltsplanes,

  9. Anträge und Verschiedenes.

Die Punkte f) und g) müssen mindestens im Jahr der turnusmäßigen Neuwahl Bestandteil der Tagesordnung sein.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich niedergelegt und sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den 1,. Vorsitzenden einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Vollmitglieder mit Namensunterschrift und unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf besteht. Die Einberufung unterliegt den Vorschriften des § 13.
 

§ 15 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren.

  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom. Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der jugendlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

  4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

  5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jeder Jugendliche hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

  6. Der Jugendwart gilt als gewählt, wenn er von der Hauptversammlung bestätigt wird.
     

§ 16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur auf beiden in den §§ 13 und 14 aufgeführten Versammlungen beschlossen werden; es bedarf dazu jedoch einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie muss bei Einberufung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt werden. Dabei ist anzugeben, welcher (welche) Paragraph(en) der Satzung geändert werden soll(en).
 

§ 17 Satzungsauslegung

Sollte die Vereinssatzung zu den Satzungen übergeordneter Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, oder zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, so wird die Gültigkeit solcher Vorschriften durch die Vereinssatzung nicht berührt.
 

§ 18 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, ( wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereines stimmen müssen. § 13 findet Anwendung.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
     

Schlussatz

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 5. August 1993 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Eichenau, den 05.08.1993

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